| Veranstaltung: | LDT 2026 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 19. Umgang mit Suchtstoffen |
| Antragsteller*in: | JRK-Landesleitung (JRK-Landesleitung) |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 23.02.2026, 12:35 |
A2: Ordnungsänderung
Antragstext
Der 36. JRK-Landesdelegiertentag beschließt die JRK Ordnung in der geänderten
Fassung.
Begründung
Als Jugendverband im Roten Kreuz tragen wir besondere Verantwortung für das Wohl junger Menschen. Ein Aufgabengebiet ist die Gesundheitserziehung. Das Jugendrotkreuz muss zudem ein sicherer Ort für alle Ehrenamtlichen sein. Angesichts des steigenden Suchtverhaltens gerade bei jungen Menschen und den daraus resultierenden G sundheitsrisiken bedarf es klaren Rahmenbedingungen für unsere Arbeit. Die JRK-Ordnung als zentrales Regelwerk der JRK-Arbeit muss daher um Aspekte des Umgangs mit Suchtstoffen erweitert werden. Die gesetzlichen Regelungen ermöglichen beispielsweise das Führen von Fahrzeugen trotz des Nachweises geringer Mengen von Alkohol oder von Cannabis. Dies ist im Falle der Verantwortung von anvertrauten Kindern und Jugendlichen nicht tragbar. Auch muss die Verantwortung der JRK-Leitungskräfte verdeutlicht werden. Dieser Beschluss formuliert die verbindliche Nüchternheit bei Übernahme der Aufsichtspflicht im Rahmen der JRK-Tätigkeit und im Rahmen von Fahrten im JRK-Alltag. Diese inhaltliche Veränderung der JRK-Ordnung wird auch dazu genutzt eine ergänzende, redaktionelle Änderung vorzunehmen. Die konkreten Formulierungen und Änderungen sind dem Änderungsentwurf der Ordnung zu entnehmen.
Gemeinsame allgemeine Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im DRK
Artikel 10 – Schutzmaßnahmen
Bisher:
Das DRK hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten und Dienste so zu regeln, dass die Ehrenamtlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit wie möglich geschützt sind. Gesundheitliche Überanstrengung und Überforderung sind zu vermeiden; auf die familiäre Situation der Ehrenamtlichen soll Rücksicht genommen werden. Die Ehrenamtlichen sind bei allen Unfällen, die sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sowie auf dem direkten Weg zum und vom Dienst erleiden, gemäß den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung versichert. Rotkreuzdienste sind unter Beachtung der gesetzlichen und verbandseigenen Sicherheits-,Unfallverhütungs- und Verkehrsvorschriften durchzuführen.
Neu:
Wer im Rahmen der JRK-Arbeit die Aufsichtspflicht für Kinder und/oder Jugendliche übernimmt, hat sich stets zu deren Wohl zu verhalten. Wird die Aufsichtspflicht für Minderjährige übernommen, haben die Personen nicht unter dem Einfluss berauschender Suchtstoffe zu stehen und der Konsum ist auch in geringen Mengen untersagt. Dies gilt auch für die Beförderung von Personen im Rahmen von JRK-Aktivitäten.
Hinweis: Die geänderte Ordnung tritt erst nach Zustimmung des Präsidiums und des Landesverbandsausschusses des DRK Rheinland-Pfalz verbindlich in Kraft.